Sollte dieses Gesetz vom EU-Parlament verabschiedet werden, wird das Internet künftig nicht mehr so bestehen, wie wir es bisher gekannt haben. Wir dürften beispielsweise keine Links als Beiträge auf Facebook posten, denn der Link generiert eine Vorschau mit Bild und knappen Teaser des Artikels. Genauso wenig könnten sich User an den Suchergebnissen von Google orientieren, denn diese würden aufgrund der Beschneidung jegliche Aussagekraft über den Artikel verlieren. Also was bringt diese Reform uns Usern?

Für den Suchmaschinengiganten Google ist bereits jetzt schon eines klar: Kommt die Reform, wird aller Voraussicht nach „Google News“ komplett eingestellt. Logische Konsequenz aus einem Gesetz, was nicht nur den Usern schadet, sondern im Grunde genommen auch allen großen Verlagen, Medienhäusern, Tageszeitungen und Magazinen. Der Nutzer würde schlichtweg nicht wissen, was ihn hinter einem Link erwartet. Ob es nun die Informationen sind, die er tatsächlich sucht.

Hier geht es zu den von Julia Reda veröffentlichten inoffiziell konsolidierten Fassungen. Aktuell nur in Englisch verfügbar:

Artikel 11: https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2019/02/Art_11_unofficial.pdf

Artikel 13: https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2019/02/Art_13_unofficial.pdf

Würde Google Nägel mit Köpfen machen und ihren kostenlosen Dienst „Google News“ vom Netz nehmen, würden alle großen News-Portale immens an Traffic verlieren. Sie würden einfach nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen, denn Google müsste dann für Lizenzen zahlen. Dass Google nicht bereit ist an Verlage zu zahlen, ist nachvollziehbar.

Google ist ein kostenloser Traffic-Lieferant

Google ist ein kostenloser Traffic-Lieferant durch deren Suchmaschine und der dort indexierten Artikel. Das für alle Verlage – europaweit! Und Google-News verdient selbst direkt eben kein Geld mit ihrem Dienst. Für Google sieht es nämlich so aus, dass sie als Traffic-Garant für Springer & Co. Geld erhalten müssten. YouTube würde nach Ansicht von Google gemäß Artikel 13 in der jetzigen Form auch nicht weiter bestehen können.

Dabei war erst 2013 in Deutschland ein Leistungsschutzrecht eingeführt worden. Dieses ist in den Paragraphen 87f bis 87h des Urheberrechtsgesetzes zu finden. Geändert hat dies aber nichts, und es hat sich eher als uneffektiv erwiesen. Verlage haben bis dato keine praktikable Lösung finden können, um Internetriesen wie Google und Facebook für die Anzeige von Snippets und Textauszügen in Form von geteilten Beiträgen zur Kasse zu bitten. Featured Snippets wären erst recht obsolet! Die durch die Anwendung der Paragraphen 87f bis 87h erzielten Einnahmen für die Nutzung von Verlagsinhalten sind so marginal, dass sie nicht der Rede wert sind.

Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll dann greifen, wenn Suchmaschinen kleine Ausschnitte und Textfragmente aus Zeitungs- beziehungsweise Pressemeldungen als Vorschau auf den SERPs (Search Engine Result Pages = Suchergebnisseiten) besonders bei Google anzeigen, oder auch auf anderen Plattformen wie Facebook oder Twitter geladen und geteilt werden.

Bei Google sind es die bereits oben genannten Snippets. Sie dienen dazu Usern eine Vorschau der jeweiligen Webseiten zu zeigen. Für Internetnutzer ein wichtiger Mechanismus und eine wichtige Orientierungshilfe, um Ergebnisse der Suchanfragen zu überprüfen und zu schauen, ob die Treffer auch wirklich die gesuchten Informationen bieten. Auf Basis der Snippets entscheiden User über Relevanz der Suchergebnisse, und ob sie den Link klicken und zum Inhalten browsen.

Doch schauen wir uns den Artikel 11 einmal genauer an, der Google dazu bewegt auf dem GoogleWatchBlog solch drastische Maßnahmen anzukündigen:

Artikel 11 der EU-Copyright-Reform: Die Linksteuer

Artikel 11 macht den Eindruck, als sei es Resultat einer Politik für wenige große Verlage. Dabei hat sich die überwältigende Mehrheit der Urheberrechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ausgesprochen. Einschlägige Wirtschaftsverbände und Journalistengewerkschaften haben nachgezogen. Basis für die Skepsis: Viele Studien sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Leistungsschutzrecht in der aktuellen Fassung schädlich ist. Aufgrund dessen wünschen sich dieses Recht eben nicht alle Verlage.

Hier geht es zur Petition: Stoppt die Zensurmaschine - Rettet das Internet! #Uploadfilter #Artikel13. © savetheinternet.info
Hier geht es zur Petition: Stoppt die Zensurmaschine – Rettet das Internet! #Uploadfilter #Artikel13. © savetheinternet.info

Unbegreiflich bleibt, warum sich die EU-Unterhändler trotzdem auf einen Paragraphen wie den Artikel 11 geeinigt haben, der drastischer ist als das deutsche Leistungsrecht. Und sogar noch schärfer als das Leistungsschutzrecht in Spanien. Im südeuropäischen Land sind nur Nachrichtenaggregatoren vom Gesetz betroffen, aber keine allgemeinen Suchdienste wie Google oder weitere Plattformen wie Facebook und Twitter.  

Wie 2013 in Deutschland im Urheberrechtsgesetz verankert, soll Artikel 11 nun allen Presseverlagen die Möglichkeit bieten, für das Anzeigen von Teilen ihrer Veröffentlichungen in Form von Textausschnitten und Bildern (Snippets) Geld zu verlangen. Jedoch sind davon in der aktuellen Fassung nicht mehr nur Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren betroffen, sondern alle werblich agierenden Websites, Apps, Plattformen uns so weiter.

Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medienrecht und IT-Recht, erklärt die möglichen Auswirkungen des Artikel 11. © Kanzlei WBS

Da wir beispielsweise Werbebanner auf unserem Newsportal eingebunden haben, sind wir natürlich auch davon betroffen. Aber auch Websites, die keine Werbung schalten, dafür aber profitorientiert arbeiten, wie Webagenturen, Rechtanwaltskanzleien, Unternehmensberater, um nur ein paar zu nennen, würden gemäß der aktuellen Fassung zur Kasse gebeten.

Wann postet oder teilt der User „privat“?

Nur die private und nicht-kommerzielle Nutzung von Presseinhalten durch einzelne User ist kostenfrei erlaubt. Genauso sind nicht-kommerzielle Organisationen, wie Non-Profit-Organisationen, von der Regelung ausgenommen, weil diese nicht gewinnorientiert arbeiten. Die Schwierigkeit bei der ganzen Geschichte: Ab wann handele ich privat, wenn ich beispielsweise auf Facebook einen Link teile, der sowohl Foto des Artikels als auch Teaser „zieht“, und ich dazu noch den Anfang des Artikels im Beitrag zitiere? Oder was ist, wenn ich Content einer Newsseite auf meinem Blog mit einem Zitat verlinke? Vor allem, wenn ich auf meinem Blog eine geringe Menge an Werbeeinblendungen habe, die dazu dienen, die Hostingkosten zu tragen? Können Unternehmen und mehrere Personen auch einzelne Nutzer sein? Hieran wird deutlich, wer die Verlierer der neuen Gesetzgebung sein werden!

Klare Antworten liefert die aktuelle Fassung der Richtlinie nicht. Voraussichtlich wird sich aus dieser Rechtsunsicherheit heraus die Art, wie wir kommunizieren und wie wir Inhalte in Social Media teilen oder in Blogs veröffentlichen, ändern und diese auch hemmen. Das aus Angst vor Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen seitens Abmahnanwälten und ähnlichem. Wird Google so konsequent handeln wie in Spanien, dann wird dies auch Snippets betreffen, die Usern Tag ein Tag aus unterstützen, den Content eines indexierten und verlinkten Artikels vorauszusehen.  

Ab wann ist ein Textauszug lizenzpflichtig?

Des Weiteren ist nicht klar definiert, ab wann ein Textauszug lizenzpflichtig ist. So stellt sich die Frage, ob Überschriften komplett angezeigt werden dürfen. Darf der Link geteilt oder in einem Beitrag veröffentlicht werden, der die gesamte Headline beinhaltet? Wie lange darf der Textteil des Teasers sein? Nach jetzigem Stand darf der Teaser nicht mehr zusammenhängend angezeigt werden. Sprich zum Beispiel die ersten zwei Wörter des ersten Satzes dürfen gezeigt werden, und dann eben die letzten drei des dritten Satzes. So zumindest wäre Google beispielsweise auf der sicheren Seite. Der Nutzer allerdings würde nur Bahnhof verstehen!

So wie es momentan aussieht, wird es wohl eher EU-weit zu kostenlastigen Gerichtsverfahren kommen, bis die Richter darüber urteilen, bis wann ein Textauszug eines Artikels und dessen Verlinkung lizenzfrei ist, und ab wann ein nicht privater User für die Veröffentlichung eines solchen eben zahlen muss. Bis zu dieser Klärung wird es wahrscheinlich zu einer präventiven Beschneidung solcher Inhalte kommen, damit rechtliche Konsequenzen von vornhinein vermieden werden. 

Inhalte aus dem Google-Index schmeißen

Stellt sich die Fragen, wem mit solch einem europäischen Leistungsrecht geholfen ist. Wenn Google statt für Lizenzen zu zahlen, die Inhalte gewisser Verlage aus dem Index schmeißt, werden diese den Trafficeinbruch deutlich zu spüren bekommen. Schon eine schlechtere Sichtbarkeit führt zwangsläufig zu weniger Klicks. Ergo zu weniger Einnahmen. Und wenn Google nur zerfetzte Schnipsel eine Snippets anzeigt, werden User ebenfalls weniger klicken, denn sie wissen nicht, was sie unter solch einem Link erwartet.

Um das kurz zu resümieren: Artikel 11 ist tatsächlich eine Linksteuer. Jeder kommerzielle Anbieter wird eine Gebühr zahlen müssen. Mal ganz ehrlich: Wir wissen, wie Ihr Nachrichten konsumiert, denn wir machen es auch nicht anders. Und der Weg, wie Ihr an Eure News kommt führt zu 95 Prozent über einen Internetriesen von Übersee. Sei es über die Timeline auf Facebook, Eurem Twitterfeed, oder auf der ersten Suchergebnisseite von Google. 

Das scheint den großen Medienhäusern Europas gar nicht zu gefallen, denn es sind deren Inhalte, für die sie hart geschuftet haben, die ohne ihre Erlaubnis in allen möglichen Feeds, Blogs und Websites erscheinen. Um was geht es genau? Um die Snippets, die auf Google & Co. erscheinen und geteilt werden. So eins wie folgendes von unserer Facebook-Seite:

Solche Inhalte werden wir künftig nach Einführung des Artikel 11 auf unserer Facebook-Seite nicht mehr teilen dürfen. Schade eigentlich, denn mit 7.500 Fans sind wir ein kostenloser Traffic-Lieferant, in diesem speziellen Fall für Bild.de. Foto: Screenshot Facebook
Solche Inhalte werden wir künftig nach Einführung des Artikel 11 auf unserer Facebook-Seite nicht mehr teilen dürfen. Schade eigentlich, denn mit 7.500 Fans sind wir ein kostenloser Traffic-Lieferant, in diesem speziellen Fall für Bild.de. Foto: Screenshot Facebook

Genau, um solche Inhalte geht es den großen Medienhäusern! Bild, Headline und Teaser sind im Grunde genommen urheberrechtlich geschützt.

Und was sagt jetzt Artikel 11 dazu?

Firmen, die solche Snippets oder generell urheberrechtlich geschütztes Material auf ihren Suchmaschinen, Plattformen, Websites und so weiter ausspielen und anbieten, und Geld damit verdienen, sollen künftig die Schöpfer (Urheber) an deren Gewinn beteiligen.

Im ersten Moment prinzipiell ja keine schlechte Idee. Allerdings wurde ein etwas schweres Leistungsrecht 2014 in Spanien eingeführt. Das Ergebnis war, dass es sich klar negativ auf die Sichtbarkeit, und dadurch auch auf den Traffic der Medieninhalte ausgewirkt hat. Journalisten haben nichts von dem Schutzrecht gehabt und auch kein Geld für ihre Artikel gesehen. Warum klären wir an späterer Stelle. (Anker)

Was für Auswirkungen erwarten uns

Was für Auswirkung wird die Umsetzung des neuen EU-weiten Leistungsrechts für Nutzer haben? Berechtigte Frage! Aller Voraussicht nach genau das Gegenteil davon, was es eigentlich bewirken soll. Hier ein paar Beispiele, die wir später noch bezugnehmend auf Julia Reda näher erläutern.

  • Fakenews: Denkbar ist, dass beispielsweise Facebook Inhalte von Websites bevorzugt, die keine Lizenzgebühren verlangen. Dies könnten Portale sein, die nicht an Leser und Traffic interessiert sind, sondern auf Propaganda ausgerichtet sind, und Fakenews verbreiten. Blogger werden vor dem Hintergrund, Kosten eher zu umgehen, gegebenfalls auch auf eben solche Artikel verlinken.
  • Sicherheit für Nutzer: Snippets helfen uns, den Content dahinter abzuschätzen. Der Leser möchte wissen, was ihn auf der Seite erwartet, die er auf Suchergebnisseiten (SERPs) auf Google und anderen Suchmaschinen wie Ecosia findet. Snippets helfen ihm, eine erste Einschätzung zu treffen. Sind die Inhalte über die Links nicht eindeutig erkennbar, können User einfacher Opfer von Phishing werden. Phishing wird einfacher!
  • Start-ups haben weniger Chancen sich zu etablieren: Gerade im Medienbereich gibt es junge, aufstrebende und dynamisch Unternehmen, wie beispielsweise The Buzzard oder Merkurist, die tradierte Medien überholen können. Das kommende EU-Leistungsrecht legt vor allem kleine Publishern, wie Neues Limburg, und Start-ups Steine in den Weg!

Deutsches Leistungsschutzrecht führte zu keinem Erfolg

Hinsichtlich des deutschen Leistungsrechts hat sich zu jener Zeit schnell gezeigt, dass die Ambition des Gesetzgebers Verlage, Autoren und Publizisten finanziell an der Nutzung ihrer Inhalte auch in Kurzform zu beteiligen, zu keinem Erfolg geführt hat. Grund dafür war die Macht des Global Players Google.

Die Verlage hatten zurecht Sorge, dass ihre Inhalte einfach aus dem Index verschwinden. Google sie kurzerhand verbannt, wenn sich ein Medienunternehmen auf das Leistungsrecht berufen würde. Resultat wäre gewesen: Kein Treffer auf Google, kein Link zum Artikel, keine User auf dem Portal. Somit war der ökonomische Druck immens.

Das hat dazu geführt, dass deutsche Medienunternehmen vertreten von der VG Media als Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte Google erlaubt haben, weiterhin Vorschaubilder und Textausschnitt kostenlos auf den SERPs auszuspielen.

Die Debatte um das europäische Leistungsrecht ist von den Erfahrungen in Deutschland und Spanien beeinflusst. Fraglich ist deshalb, ob das europaweite Leistungsrecht den gewünschten Erfolg bringt. Oder ob das neue Urheberrecht eben wegen der Marktposition und Macht der Internetgiganten wie Facebook und Google nichts bewirkt.

Kritisiert wird auch der Schutzbereich der gesetzlichen Regelung. Gegner argumentieren, dass Bilder und Textausschnitte auch ohne entsprechender Modifizierung durch die Paragraphen 87f bis 87h Urheberrechtsgesetz bereits ausreichend geschützt sind. Auch gelten freie Veröffentlichungen im Web nach ständiger Rechtsprechung als stillschweigende Einwilligung zur Nutzung. Ebenso bezüglich der Nutzung von Snippets und anderen Arten der Textvorschau, beispielsweise so, wie wir sie aus Twitter und Facebook kennen.

Doch was sagt nun Google genau zum neuen EU-Leistungsrecht

Google weist darauf hin, dass eine unter Verschluss gehalten Studie zeige, dass ein Leistungsrecht kontraproduktiv sei. Schließlich habe das in Deutschland im März 2017 eingeführte Leistungsrecht zu nichts geführt. Und weil das so sei, habe die EU-Kommission nun einfach mal gedacht, ein europaweites Gesetz einzuführen.

Unterhändler des EU-Parlaments und der EU-Staaten hätten sich nun auf einen Entwurf für das Leistungsrecht geeinigt, das jetzt nur noch vom Parlament und der EU-Staaten bestätigt werden muss. Danach haben die EU-Länder 24 Monate Zeit den Entwurf als geltendes Recht einzuführen. So würde es dann in der EU eine vollständig einheitliche Richtlinie geben, wodurch an den Grundpfeilern des Leistungsrechts nicht gerüttelt würde.

Verlage aus den Suchergebnissen verbannt!

Google hatte sich bereits 2013 gegen das in Deutschland eingeführte Leistungsrecht ausgesprochen und kurzerhand alle Verlage einfach aus der eigenen Plattform geworfen, die dem Konzern keine Freilizenz erteilt hatten. Folge waren massive Traffic-Einbrüche für die verbannten Verlage, worauf diese dann auf das Leistungsschutzrecht verzichtet haben, um wieder bei Google News zu erscheinen. Diese Ausnahmeregelung, auf das Leistungsrecht zu verzichten, war nun im ersten Entwurf explizit verboten, im aktuellen ist es das nicht, was sich aber laut Google auch wieder ändern könnte.

Wie bereits oben erwähnt, hat Google angekündigt, ihren Dienst Google News komplett einzustellen, „da man aus nachvollziehbaren Gründen nicht dazu bereit ist, Geld an die Verlage zu zahlen. Da Google ein kostenloser Traffic-Lieferant ist und selbst direkt kein Geld über Google News verdient, wäre eher eine Zahlung in die andere Richtung angebracht“.

Für Google versteht das EU-Parlament das Web schlichtweg nicht. Das würde sich an einer Ausnahmeregelung zeigen, mit der die Politiker den Internetriesen besänftigen wollte. So sollen Suchmaschinen künftig „Hyperlinks setzen und kurze Auszüge veröffentlichen, ABER sie dürfen keinen ganzen Satz verwenden und auch nicht die Überschrift wiedergeben“. User sollen also nun aufgrund von „Satzfregmenten erkennen können, worum es in einem Artikel geht“.  

Im Januar hat Google vor dem Hintergrund des neuen Leistungsrechts einen Test durchgeführt, wie Google News nach Einführung des Leistungsrechts aussehen würde. Genau gemäß den neuen Richtlinien hat Google die Suchergebnisse verkürzt, ohne Bilder und Textausschnitten der Meta-Description angezeigt. Nur die Links zu den Newsseiten wurden ausgespielt. Wenig überraschend: Die Auswertung hätte ergeben, dass der Traffic um 45 Prozent eingebrochen sei.

Googles Experiment nicht auf Google News beschränkt, sondern das ist die erste Suchergebnisseite nach einer Google-Suche. Was aussieht wie eine nicht vollständig geladene Google-Suchergebnisseite war im Januar tatsächlich bei vielen Nutzern zu sehen. © GoogleWatchBlog
Googles Experiment nicht auf Google News beschränkt, sondern das ist die erste Suchergebnisseite nach einer Google-Suche. Was aussieht wie eine nicht vollständig geladene Google-Suchergebnisseite war im Januar tatsächlich bei vielen Nutzern zu sehen. © GoogleWatchBlog

Google spricht davon, sich gedanklich bereits von Google News zu verabschieden, denn in der Form wie oben im Screenshot sei das „Produkt absolut sinnlos“. Und Geld wolle Google auch nicht zahlen, das betone der Suchmaschinenanbieter seit Jahren.

Was für Auswirkung das auf viele kleine Publisher haben wird, bleibe abzuwarten. Doch News als Traffic-Lieferant zu verlieren täte vor allem kleinen Portalen weh. Aber auch die Großen würden es zu spüren bekommen. Die Weiterentwicklung bleibe abzuwarten und sei kaum absehbar.  

Des Weiteren ist im GoogleWatchBlog zu lesen, dass das neue Leistungsschutzrecht zu Uploadfiltern (Artikel 13) führen wird, mit dem alle Plattformbetreiber dafür sorgen müssten, eine Lizenz für die veröffentlichten Inhalte einzuholen. Das würde selbst für Webgiganten wie YouTube, Instagram und Facebook unmöglich sein, sodass Veröffentlichungen jeglicher Art vorab geprüft werden müssten und eben nicht in Echtzeit erscheinen.

Inhalte würden zensiert!

Google spricht hier davon, dass diese Inhalte zensiert würden. Das würde auch das Ende aller Kommentarspalten und Diskussionsforen zur Folge haben, denn User könnten eben in Kommentaren und Foren Links, Textausschnitte, Zitate und Bilder teilen, die dem Leistungsrecht unterliegen. „Kein Betreiber wird so lebensmüde sein, dafür zu haften.

Auch dafür hätten die Parlamentarier „eine nette Erleichterung eingebaut, die wieder mal keine ist“. Plattformen werden von der Regelung ausgenommen, wenn:

  • das Unternehmen jünger als drei Jahre alt ist,
  • einen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro hat
  • und unter fünf Millionen User im Monat hat.

Alles was älter als drei Jahre sei, sei mit drin. Das betrifft dann jede größere Community. Und es würde auch den GoogleWatchBlog betreffen, denn dieser sei bereits 14 Jahre alt und man müsse dann Sorge dafür tragen, dass kein geschütztes Textmaterial in den Kommentaren veröffentlicht werde. Für Google „das Ende der Kommentarfunktion und aller Communitys“.

Noch sei das Ganze nicht beschlossen, aber auch die vielen Online-Petitionen und Aufrufe würden wohl kaum dafür sorgen, dass das Gesetz noch gekippt würde. Das gesamte europäische Internet würde dann wohl sehr genau beobachten, wie Google, Facebook und andere Internetriesen auf die neue Gesetzgebung reagieren und vermutlich ähnliche Schlüsse ziehen.

„EU-Europäer werden sich wohl darauf einstellen müssen, sehr viele Dienste und Freiheiten zu verlieren. RIP Internet.“

GoogleWatchBlog

Was wir das Ergebnis des Artikel 11 sein?

EU-weit würden Nutzer nach Einführung des EU-Leistungsschutzrecht die Einschränkungen zu spüren bekommen. Die bis heute scheinbar grenzenlosen Informationsmöglichkeiten wären sehr eingeschränkt. Ob nun Uploadfilter oder Lizenzgebühren für redaktionelle Inhalte: De facto bietet sich für Webangebote, ob nun Plattformen oder Websites, die Wahl zwischen finanzieller Beteiligungen von Verlagen, Autoren und Produzenten oder eben die Vermeidung der Nutzung ihrer Inhalte. Gerade kleine Portale, Unternehmen und Plattformbetreiber sind hiervon besonders betroffen.

Genauso betroffen sind Blogger und Vlogger, die Content auf ihren Blogs teilen oder in ihren Videos nutzen. Das neue EU-Leistungsschutzrecht würde hier massiv die kreativen Möglichkeiten einschränken. Gleichzeitig könnten die neuen Regelungen die Verbreitung von Fakenews begünstigen, denn alle Urheber, sei es nun Verlage, Autoren oder dubiose Medienhäuser, die auf die Lizenzgebühren und Inanspruchnahme des EU-Leistungsschutzrechts allgemein verzichten, werden voraussichtlich automatisch eine größere Reichweite und mehr Traffic erreichen.

Für uns als Portal äußerst Problematisch und noch extremer: Sollte sich das Leistungsschutzrecht nicht nur auf oben genannte Snippets beziehen, sondern auch auf einfache Links, die keine Vorschau generieren, so ist das Posten dieser auf Plattformen schier unmöglich. Insofern es dann eine unberechtigte Nutzung darstellt und mit der Zahlung von Linzenzgebühren einhergeht, ist das im aktuellen Stadium unserer Website nicht möglich.

Resultat des spanischen Leistungsschutzrecht

Die Androhungen des Suchmaschinengiganten auf deren GoogleWatchBlog sind durchaus ernst zu nehmen. Nach Einführung eines strengen Leistungsschutzrechts durch die spanische Regierung, hat Google Ende 2014 ihren Google News-Dienst in Spanien ohne Weiteres einfach abgeschaltet.

Spanische Verlage und Newsportale haben danach nachweislich empfindliche Reichweitenrückgänge verzeichnet und mussten ihr Geschäftsmodell auf ein neues Fundament stellen. Das haben viele spanische Medien gut hinbekommen, aber ob dies in den anderen EU-Staaten genauso klappt, bleibt abzuwarten.

Auf jeden Fall gab es in Spanien nachweislich einen negativen Einfluss auf die Sichtbarkeit von Nachrichten und den Informationszugang insgesamt. Und das ist ein Umstand, den besonders Kritiker angesichts eines EU-weiten Urheberrechtsgesetz für sehr relevanten halten.

Verlage könnten sich damit ein Eigentor schießen. Besonders jene, die vehement seit Jahren darauf pochen, dass Google für das Ausspielen von Snippets mit kurzen Textpassagen und Bildern bezahlen soll. Denn wie bereits erwähnt, verschafft Google durch die Listung der Artikel in Google News und den regulären Suchergebnissen den Verlagen tausende von Usern, die darüber auf die Newsportale gelangen.

Und genau hier profitieren die Verlage von der Suchmaschine, und zwar in dem sie passende Zahlen für ihre Mediadaten haben, Werbekunden bei der Stange halten und neue hinzugewinnen und damit gutes Geld verdienen. Zumindest so lange wie nicht ein neues E-Privacy-Gesetz umgesetzt wird.

(lm)

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